Satzung des Gesangvereins "Cäcilia 1838" Lich | |
§1 | Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr. |
1. | Der Verein führt den Namen |
2. | Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Lich. |
3. | Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, insbesondere die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Der Verein kann verschiedene Chorgattungen haben. Zur Erreichung seines Zieles hält er regelmäßige Singstunden ab, führt Chorkonzerte auf und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein widmet sich insbesondere auch der Wiederbelebung und Förderung des Chorgesanges Jugendlicher. |
4. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn ein Mitglied wird nach §9, Abs.1 für den Verein tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch neutral und kennt keine konfessionellen und rassischen Gegensätze. |
5. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
6. | Der Vorstand führt die Geschäfte nach der Geschäftsordnung. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung. |
§2 | Mitgliedschaft in Bundes- und anderen Organisationen |
1. | Der Verein kann Mitgliedschaften in örtlichen und überörtlichen Vereinigungen erwerben, wenn sie der Verfolgung des Satzungszieles dienlich sind. |
§3 | Mitglieder |
1. | Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. |
2. | Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte natürliche Person sein. |
3. | Förderndes Mitglied können jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, sowie nicht eingetragene Vereine sein, die die Bestrebungen des Vereins materiell oder ideell unterstützen wollen, ohne selbst zu singen |
4. | Die Anmeldung erfolgt schriftlich, über die Aufnahme und Einordnung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. |
5. |
Minderjährige haben bei Ihrer Bewerbung um die Mitgliedschaft das schriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter |
§4 | Pflichten der Mitglieder |
1. | Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden und Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. Dies gilt auch für zweckgebundene Umlagen die auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wie z.B. zur Finanzierung von Reisen zu Chorwettbewerben, Anschaffung von Sängerkleidung, eines Konzertflügels oder anderer Musikinstrumente anfallen, erhoben werden sollen. |
§5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
1. | Die Mitgliedschaft endet |
2. | Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. |
3. | Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft. |
4. | Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. |
§6 | Der Vorstand / Beirat |
1. | Dem Vorstand gehören an: |
2. | Dem Beirat gehören an: |
3. | Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter §6 Abs.1 Ziff.1, 2, 3 und 5 genannten Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei der Genannten, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten gemeinsam. |
4. | Der Vorstand und der Beirat werden für drei Jahre gewählt, Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zu einer ordentlichen Vorstandswahl im Amt. Scheidet ein Vorstands- oder Beiratsmitglied vorzeitig aus oder bleiben bei turnusgemäßen Wahlen Vorstands/Beiratsämter unbesetzt, so kann sich das jeweilige Vereinsorgan bis zum Ende der Wahlperiode aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Nur in diesem Falle ist die Häufung von Ämtern auf eine Person (Kooptation) zulässig. Für den Fall der Kooptation sind die Vorstands- oder Beiratssitzungen jeweils schriftlich mit Tagesordnung unter Einhaltung von 3 Tagen Ladungsfrist einzuladen. Die Niederschriften über die Kooptations-Sitzungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem der Schriftführer zu protokollieren und zu unterschreiben. |
5. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der Vorsitzenden, anwesend sind. |
6. | Aus Anlass der Satzungsneufassung zum eingetragenen Verein wurde in der Mitgliederversammlung vom 4. Februar 1995 der gesamte Vorstand und der Beirat neu gewählt. |
§7 | Mitgliederversammlung |
1. | Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten Wochen eines jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand aus wichtigem Grunde einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. |
2. | Jede Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer dreiwöchigen Ladungsfrist durch Veröffentlichung im Licher Wochenblatt oder Rechtsnachfolger bekanntzugeben; auswärtige Mitgliedersind in gleicher Weise schriftlich einzuladen. |
3. | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: |
§8 | Vereinsabteilungen |
1. | Jede Chorgruppe darf zum Zwecke der Unterscheidung eine eigene Bezeichnung wählen. Diese Bezeichnung darf gegenüber Außenstehenden nur in Verbindung mit dem Namen des Vereins (§ 1 Abs.1) verwendet werden. Die Bezeichnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. |
2. | Jede Chorgruppe macht zu der jeweiligen Vorstands/Beiratswahl bis zu je drei Personenvorschläge zur Wahl ihres Sprechers und des Chronisten. Verzichtet eine Chorgruppe auf einen Wahlvorschlag für die Entsendung eines Sprechers zum turnusgemäßen Wahltermin, gilt diese Entscheidung für die Dauer der Wahlperiode von drei Jahren. |
3. | Im Übrigen regelt jede Chorgruppe ihre internen Angelegenheiten selbstständig. Sie hat einen der Vorsitzenden über die gruppeninternen Entscheidungen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand kann im Bedarfsfall regelnd eingreifen. |
§9 | Chorleiter(in) |
1. | Die Anstellung eines musikalischen Leiters jeder Chorgruppe erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand. Das Vorschlagsrecht hat die einzelne Chorgruppe. |
2. | Der/die Chorleiter(in) ist für die musikalische Arbeit seiner/ihrer Chorgruppe verantwortlich. |
3. | Der/die Chorleiter(in) soll vor allen Entscheidungen, welche die musikalische Arbeit unmittelbar berühren, gehört werden. |
§10 | Ehrungen |
1. | Mitglieder, Chorleiter oder andere Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Inhaber dieser Auszeichnung haben unentgeltlich Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. |
2. | Der Verein wird die Mitglieder, die die Ehrungsvoraussetzungen der Sängerbünde, denen der Verein angehört, erfüllen, rechtzeitig zur Ehrung benennen. |
3. | Näheres über Ehrungen regelt die Geschäftsordnung. |
§11 | Satzungsänderung |
1. | Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. |
§12 | Auflösung des Vereins |
1. | Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
2. | Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins und bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lich, unter der Maßgabe, es ausschließlich und gemeinnützig im Rahmen des Vereinszwecks in der Kernstadt Lich zu verwenden. |
§13 | Inkrafttreten der Satzung |
1. | Vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01. Dezember in Lich vorgelegt und am gleichen Tage beschlossen. Sie ist am 01.Dezember 2023 in Kraft getreten. |
|